Hier schreibt der Chef

Verehrte Leser,

Erstaunlich, aber wahr. Das deutsche Steuerrecht sieht vor, dass es einen Unterschied bei der Mehrwertsteuerberechnung zwischen dem Verzehr „außer Haus“ und dem Verzehr in der Filiale, wozu auch die Außenterrasse gehört, gibt.
 

Ein hochwertiger Snack zum Beispiel muss bei vollständiger Kalkulation inklusive Material-, Herstellungs-, Lohnkosten, Energie, Abschreibungen, etc. 3,00 € Nettoverkaufspreis je Stück erzielen.


Für den „Außer Haus Verzehr“ bedeutet das:

Netto3,00 €
7% MwSt.0,21 €
Verkaufspreis   3,21 €

 


Für den „Inhouse“ Verzehr“ bedeutet das:

Netto3,00 €
19% MwSt.0,57 €
Verkaufspreis   3,57 €

 

Das heißt also, dass wir beim gleichen Snack mit gleicher Kalkulation und gleichem Nettoerlös von 3,00 einmal 21 Cent MwSt. für „außer Haus“, und einmal 57 Cent MwSt. für „Inhouse“-Verzehr an das Finanzamt abführen müssen.


Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir ab dem 1. September 2019 für Inhouse-Verzehr von Snacks, Kuchen, Torten und Plunder einen Aufschlag von 12% nehmen müssen um die Differenz bei der Mehrwertsteuer auszugleichen. Für Getränke und Frühstücke gibt es KEINE Erhöhung da diese Produkte alle schon immer mit 19% MwSt. kalkuliert waren.


Falls Sie Fragen zu dieser Thematik haben, stehe ich gerne zu Ihrer Verfügung.

 

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Der nächste „Rock 'n' Roller“ mit Apfel und Zimt – unser "Round Apple" – ist bereits im Angebot. Probieren Sie doch mal!
Parallel entwickeln wir ein neues „Dinkel-Hafer“ Brot mit Hanfnüssen, dazu mehr in der nächsten Kolumne.

Mit herzlichen Grüßen
Ihr Bäckermeister und Brot-Sommelier